Feuerpolizeiliche Beschau – für Ihre Sicherheit
Die feuerpolizeiliche Beschau durch den Rauchfangkehrer ist wichtiger Eckpfeiler für die Brandschutzsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz von Personen sowie Sachwerten. Oftmals sind es Kleinigkeiten die irgendwo im Haus unentdeckt und unbewusst schlummern, die aber zugroßen Gefahrenherden werden können. Die Experten bei der feuerpolizeilichen Beschau sind bemüht, alle potenziellen Gefahrenstellen zu eruieren und festzuhalten um im Anschluss gemeinsam mit Ihnen darauf eingehen zu können. So schützen Sie nicht nur Ihr persönliches Hab und Gut, sondern beugen auch möglichen übergreifenden Schäden auf angrenzende und nachbarliche Gebäude vor.

1. Was ist die feuerpolizeiliche Beschau
Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Bauwerke auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisken, sowie der Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

2. Sinn der feuerpolizeilichen Beschau
Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Festellung der Risken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objektzu erhalten.

3. Rechtsgrundlagen
Die zuständigen RauchfangkehrermeisterInnen sind auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) § 19 und § 20 verpflichtet die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen (alle 10 Jahre) durchzuführen. Zuständig ist jener Meister, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 13 NÖ FG (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde. Das bedeutet, dass ein gesonderter Auftrag der Gemeinde als Träger der örtlichen Feuerpolizei zur Durchführung nicht erforderlich ist. Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließ-lich Nebengebäude. Bauwerke sind gemäß § 4 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 alle Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraft-schlüssig verbunden sind. Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.

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